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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239 und   

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https://dejure.org/2015,106307
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239 und (https://dejure.org/2015,106307)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239 und (https://dejure.org/2015,106307)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Januar 2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239 und (https://dejure.org/2015,106307)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.2009 - IV ZB 27/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung die mündliche oder auch nur fernmündliche Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass beispielsweise der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht ausreichend ist (BGH, Beschluss zum Az. IV ZB 27/09 vom 02.10.2009).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren (Beschluss vom 10.07.2006 zum Az. II ZB 28/05) hatten, wie sich aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt (siehe Rn. 1 der Wiedergabe bei juris), auch die Beteiligten untereinander Verhandlungen geführt und nicht nur mit dem Gericht, das die jeweiligen Vorschläge weiterleitete, über den Inhalt eines möglichen Vergleichs korrespondiert.
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2011 - 10 W 163/10

    Verfahrensrecht - Vergleich: Termingebühr auch bei telefonischer Verhandlung!

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    Der anders lautenden Auffassung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 01.03.2011 zum Az. I-10 W 163/10 konnte schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieses Gericht für seine Entscheidung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BGH beruft.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    An die Besprechung sind zwar keine besonderen Anforderungen zu stellen, denn es reicht beispielsweise schon aus, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss zum Az. II ZB 9/06 vom 20.11.2006).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2091/06

    Gebührenanspruch eines im sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    Die zum 01.08.2013 erfolgte Erweiterung dieser Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Bundesgesetzblatt I 2013, 2586) auf Verfahren, in denen ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (zur Rechtslage bis zur Gesetzesänderung siehe Beschluss des LSG NRW vom 23.03.2012 zum Aktenzeichen L 12 SB 180/11 B sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2012,1 BvR 2091/06), findet hier nach den Regelungen des § 60 Abs. 1 RVG noch keine Anwendung, weil die Beiordnung des Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren im Juli 2012 und damit vor der Gesetzesänderung erfolgte.
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2014 - L 5 SF 167/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - kein Anfall einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 2 AS 2237/14 B,L 2 AS 2238/14 B,L 2 AS 2239
    Die Übergangsvorschrift § 60 Abs. 1 RVG ist insoweit nicht einschlägig, denn sie betrifft allein die Berechnung der Vergütung und nicht die sonstigen Verfahrensregelungen des RVG (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2014 zum Az. L 5 SF 167/14 B E).
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